Auszug aus der Ordnung der IHK für ö.b.u.v. Sachverständige


...

 

§ 2 Öffentliche Bestellung

 

(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und anderen Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

...

 

 § 3 Bestellungsvoraussetzungen

 

...

(2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung der/des Antragstellers ist, dass

...

d) sie/er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;

...

g) sie/er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet.

...

 

§ 9 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung

 

(1) Die/der Sachverständige darf sich bei der Erbringung ihrer/seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die ihre/seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer/seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).

(2) Die/der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, ihre/seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).

(3) Die/der Sachverständige hat ihre/seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt einer/s ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. ... (Gewissenhaftigkeit).

(4) Die/der Sachverständige hat bei der Erbringung ihrer/seiner Leistung stets darauf zu achten, dass sie/er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Sie/er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung ihres/seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren und muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).